Haftpflichtschaden

Sie können einen Sachverständigen ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadensumfang, Schadenshöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtlicher Reparaturdauer zu beauftragen.

Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Das erstellte Gutachten kann auch Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung herangezogen werden, wenn Sie z. B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen, sondern stattdessen mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug erwerben wollen.
Fragen Sie uns - wir beraten Sie unabhängig!

Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt reparieren lassen - Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben. Wer Sie das ganze Jahr über im Service gut berät und bedient, wird das auch im Falle eines Unfalls tun.
Bestimmen Sie die Reparaturwerkstatt selbst!

Falls Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht fahrbereit oder verkehrssicher ist, bzw. Ihr Fahrzeug zur Reparatur in der Werkstatt verbleiben muss, haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen für diese Zeit.

Benötigen Sie keinen Mietwagen, könne Sie für die die Dauer des schadenbedingten Ausfalls alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
Wir helfen Ihnen bei der Auswahl des Fahrzeuges bzw. der Berechnung des Nutzungsausfalls!

Zur Ermittlung und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche empfiehlt es sich einen Rechtanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Es empfiehlt sich ein Anwalt für Verkehrsrecht.
Die Anwaltskosten sind grundsätzlich von der Versicherung des Schädigers zu übernehmen.
Sollten keinen Anwalt kennen, sind wir Ihnen gern bei der Suche behilflich!

Bei einem Schadenwert von bis zu 130% zum Wiederbeschaffungswert haben Sie das Recht auf eine Instandsetzung Ihres Fahrzeuges, sofern sie dieses weiter nutzen möchten.
Möchten Sie das Fahrzeug nicht Instandsetzen lassen, haben Sie Anspruch auf Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes, abzüglich des Restwertes der erzielt wird beim Verkauf des beschädigten Fahrzeuges.

Achtung: Im Schadenfall wird die Mehrwertsteuer nur in so weit ersetzt, wie sie tatsächlich angefallen ist.
Alles klar? – Wir beraten Sie gern!

Autounfall: Schaden an der Flanke (schwarzes Auto)

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